LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2012
L 25 AS 837/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 8431/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2012 (L 25 AS 837/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/13892

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 25 AS 837/12 B ER

DRsp Nr. 2012/13892

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2012 insoweit neu gefasst, als der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab dem 1. Mai 2012 bis zum 31. Oktober 2012, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen in Höhe von monatlich 648,10 € zu gewähren.

Im Übrigen wir die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, jedoch im Wesentlichen unbegründet.