LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2012
L 19 AS 1106/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 8241/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.05.2012 (L 19 AS 1106/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/14539

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1106/12 B ER

DRsp Nr. 2012/14539

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2012 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01. April 2012 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 30. September 2012 in Höhe von 299,20 Euro monatlich zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 346,72 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch für das Beschwerdeverfahren.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosthilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, ist zulässig, aber im Wesentlichen nicht begründet. Das Sozialgericht hat ihn grundsätzlich zu Recht verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01. April 2012 bis zum 30. September 2012 zu zahlen.