Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung.
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