LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.04.2012
L 3 R 782/10
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 14.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 270/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.04.2012 (L 3 R 782/10) - DRsp Nr. 2012/9777

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen L 3 R 782/10

DRsp Nr. 2012/9777

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger wurde 1955 geboren. Nach einer Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann mit der Spezialisierung Produktionsmittelhandel im Volkseigenen Betrieb (VEB) Handelskombinat war er dort zunächst Bearbeiter für Ein- und Verkauf, ab Januar 1976 beim VEB Kraftwerk J zunächst als (Haupt)-Disponent, nach Erlangung eines Fachschulabschlusses als Ökonom ab März 1980 beim VEB B in der Materialwirtschaft und ab Juni 1983 bis November 1990 beim VEB K bzw. später bei der L GmbH als Leiter Materialwirtschaft beschäftigt, bevor er sich ab Dezember 1990 als Versicherungskaufmann im Außendienst und später zusätzlich auch als Gastronom selbständig machte. Auf Antrag des Klägers wurde die Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) mit Bescheid vom 05. November 1992 Wirkung ab 01. Januar 1992 beendet. Der Kläger entrichtete in der Folgezeit freiwillige Beiträge.