Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2009 geändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. August 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. August 2009 wird angeordnet, soweit mit diesem die Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 11. März 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. Juni 2009 für den Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2009 aufgehoben wird.
Die Aufhebung der Vollziehung durch Auszahlung von 218,82 € an die Antragstellerin für den Leistungszeitraum vom 1. August 2009 bis 30. September 2009 wird angeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
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