LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2012
L 29 AS 1252/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 7436/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2012 (L 29 AS 1252/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15350

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2012 - Aktenzeichen L 29 AS 1252/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15350

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2012 geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin F M, B., B, beigeordnet.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die 1988 geborene Antragstellerin zu 1) ist Staatsbürgerin Lettlands und nach eigenen Angaben mit dem 1991 geborenen Antragsteller zu 2), einem afghanischen Staatsbürger, verheiratet. Bei der 2010 geborenen Antragstellerin zu 3) handelt es sich um die Tochter der Antragstellerin zu 1); sie ist ebenfalls lettische Staatsbürgerin. Ausweislich Bescheinigungen des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 7. Juni 2011 wurden den Antragstellerinnen zu 1) und 3) aufgrund ihrer Anmeldungen vom 2. Juni 2011 Bescheinigungen gemäß § 5 Freizügigkeitsgesetz/EU ausgestellt.