LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2012
L 23 SO 119/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 27/12 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2012 (L 23 SO 119/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15349

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2012 - Aktenzeichen L 23 SO 119/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15349

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 04. April 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt weiterhin die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Erwerbsunfähige nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -.

Der anwaltlich vertretene Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 16. März 2012, Eingang beim Sozialgericht am 1. März 2012, beantragt,

der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller 295,28 € monatlich bzw. 98,43 € täglich für den Monat der Antragstellung an Grundsicherungsleistungen für Erwerbsunfähige zu leisten.

Mit Schriftsatz vom 30. März 2012 (Eingang beim Sozialgericht am 02. April 2012) hat der Prozessbevollmächtigte zum Antrag wie folgt ausgeführt:

"Der im Antragsschriftsatz vom 16. März 2012 gestellte Leistungsantrag wird daher wie folgt geändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller 94,87 € monatlich bzw. 3,16 € täglich für den Monat der Antragstellung bei Gericht an Grundsicherungsleistungen für Erwerbsunfähige zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag vom 16.03.2012 namens und in Vollmacht des Antragstellers zurückgenommen.".