Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Begehren war unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - Juris) nach § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dahingehend auszulegen, dass nicht nur Ansprüche des 1966 geborenen Antragstellers zu 1), sondern der Mitglieder der gesamten Bedarfsgemeinschaft - bestehend aus dem Antragsteller zu 1), seiner 1961 geborenen Ehefrau und der gemeinsamen, im Juli 1992 geborenen Tochter, geltend gemacht werden sollen (so genanntes "Meistbegünstigungsprinzip"). Denn nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist nicht die Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 3 SGB II), die keine juristische Person darstellt, als solche, sondern grundsätzlich jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Anspruchsinhaber, hier mithin die Antragsteller zu 1), 2) und 3) (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, a.a.O.).
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