LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2012
L 20 AS 1278/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 169 AS 7680/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2012 (L 20 AS 1278/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/15347

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen L 20 AS 1278/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15347

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt, denn der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller müsste glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Der Antragsteller hat jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwerwiegende Nachteile drohen, die es unzumutbar erscheinen lassen, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.