LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2012
L 13 SB 11/11 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SB 2758/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.06.2012 (L 13 SB 11/11 B) - DRsp Nr. 2012/15153

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 11/11 B

DRsp Nr. 2012/15153

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2010 aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen im Verfahren vor dem Sozialgericht anhängigen Verfahren auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) ergangen Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ihm wegen des unentschuldigten Fernbleibens zu einem Termin zur Beweisaufnahme die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten des Verfahrens sowie ein Ordnungsgeld von 250,- Euro auferlegt worden sind und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, für je 50,- Euro je 1 Tag Ordnungshaft festgesetzt worden ist.

Mit Verfügung vom 26. April 2010 wurde der Beschwerdeführer als ein den Kläger behandelnder Arzt aufgefordert, einen schriftlichen Befundbericht über die Behandlung des Klägers zu erstatten. Nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Erinnerung den Befundbericht nicht vorgelegt hatte, bestimmte das Sozialgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 11. November 2010 Termin zur Erörterung des Sachverhalts mit den Beteiligten und zur Beweisaufnahme auf den 10. Dezember 2010. In der Ladungsverfügung heißt es: