Auf die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Januar 2012 aufgehoben.
Die Staatskasse hat dem Kläger die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 Euro, das das Sozialgericht (
Die Beschwerde, die angesichts dessen, dass das einen Ordnungsgeldbeschluss betreffende Beschwerdeverfahren nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist, keinen Beschwerdegegner kennt (so für den Fall einer Beschwerde gegen eines Ordnungsgeldbeschluss gegenüber einem säumigen Sachverständigen schon Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2011 - L 11 SB 285/09 B, juris), ist gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss des SG Potsdam vom 31. Januar 2012 ist aufzuheben, denn das
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