LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2014
L 32 AS 2471/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 103 AS 15989/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2014 (L 32 AS 2471/13 B PKH) - DRsp Nr. 2014/5712

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2014 - Aktenzeichen L 32 AS 2471/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/5712

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2013 geändert.

Dem Antragsteller wird für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht für Zeit ab dem 21. August 2013 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder Beiträge aus dem Vermögen bewilligt und die K Rechtsanwälte, Dr. G, S, B, D, H und S beigeordnet.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, in welchem sich der Beschwerdeführer gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von SGB II -Leistungen wendet.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter von der Beklagten. Mit Bescheid vom 12. April 2013 hob die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidungen vom 8. und 25. Januar 2013 für den Zeitraum vom 1. bis 28. Februar 2013 teilweise, in Höhe von 53,00 EUR auf. Für den Beschwerdeführer sei für Februar 2013 Unterhalt in Höhe von 53,00 EUR vom Mündelkonto gezahlt worden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 zurück. Von den 53 EUR Einkommen seien 40 EUR auf den Regelbedarf und weitere 13 EUR auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anzurechnen gewesen. Rechtsgrundlage seien §§ Abs Nr , 330 Abs Satz 1 , 48 Abs Nr , Abs .