LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.06.2012
L 19 AS 1294/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 129 AS 12272/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.06.2012 (L 19 AS 1294/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/17800

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1294/12 B ER

DRsp Nr. 2012/17800

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit der er verpflichtet worden ist, dem Antragssteller im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig ab dem 29. Mai 2012 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung in Höhe von 511,39 Euro monatlich zu gewähren, ist zulässig aber unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners ein § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfüllt.