Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 3. April 2008 wird aufgehoben.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwältin V M K P gewährt. Beträge aus dem Einkommen oder Vermögen sind nicht zu zahlen.
Kosten für das Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (
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