Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. April 2011 aufgehoben. Dem Kläger wird für die Zeit ab dem 01. November 2010 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt S H bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den den Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts ist zulässig und begründet. Er hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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