Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller reiste nach Aktenlage am 16. Juli 1995 aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20. Juli 1995 einen Asylantrag, bei dem er angab, der 1970 in C/A geborene algerische Staatsangehörige A B zu sein. Mit Zuweisungsentscheidung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg vom 2. November 1995 erfolgte die landesinterne Verteilung des Antragstellers nach R, wo er seitdem in Wohnheimen für Asylbewerber untergebracht ist und vom Antragsgegner Leistungen nach dem
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