LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2013
L 8 R 164/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2290/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2013 (L 8 R 164/11) - DRsp Nr. 2013/14000

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2013 - Aktenzeichen L 8 R 164/11

DRsp Nr. 2013/14000

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen.

Die 1961 geborene Klägerin hat ihr Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Am 14. Februar 1986 war ihr von der H-Universität zu B nach erfolgreichem Studium der Agrarwissenschaften, Fachrichtung Pflanzenproduktion, der akademische Grad Diplomargraringenieurin (Pflanzenproduktion) verliehen worden. In der Zeit vom 1. März 1986 bis zum 30. Juni 1990 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Wissenschaftlich-Technischen Zentrum (WTZ) der Land- und Nahrungsgüterwirtschaft F beschäftigt.