LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2013
L 27 R 35/13 B PKH
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 820/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2013 (L 27 R 35/13 B PKH) - DRsp Nr. 2013/18342

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2013 - Aktenzeichen L 27 R 35/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/18342

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2013 aufgehoben und dem Kläger unter Beiordnung der Rechtsanwältin Dr. S B für das Verfahren vor dem Sozialgericht mit Wirkung ab dem 16. März 2013, dem Eingang der vollständigen Unterlagen, Prozesskostenhilfe gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet.

Das Sozialgericht Frankfurt (Oder) hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Aktenzeichen S 6 R 820/10, in dem die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung streiten, zu Unrecht zurückgewiesen.

Der Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).