LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2012
L 3 R 1008/11
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 618/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.06.2012 (L 3 R 1008/11) - DRsp Nr. 2012/15151

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen L 3 R 1008/11

DRsp Nr. 2012/15151

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 17. August 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig ist die Zuordnung der von der Klägerin zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung.

Die 1959 geborene Klägerin war vom 10. März 2003 bis zum 31. Dezember 2006 befristet als Mitarbeiterin der Beklagten in der Minijob-Zentrale beschäftigt (Arbeitsverträge vom 10. und 21. Februar 2003). Am 22. Januar 2007 erhob sie Klage vor dem Arbeitsgericht C u. a. mit dem Ziel der Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses sowie der Weiterbeschäftigung (Az. 4 Ca 109/07). Am 14. April 2007 schlossen die Parteien folgenden außergerichtlichen Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der letztgültigen Befristung bis zum Ablauf des 31.12.2006 sein Ende gefunden hat.

2. Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass mit Wirkung ab dem 01.07.2007 ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß den Bedingungen des letztgültigen Arbeitsvertrags begründet wird.

3. Die bisherige Betriebszugehörigkeitszeit wird anerkannt, Eine neue Probezeit wird nicht vereinbart. Das Kündigungsschutzgesetz findet sofort Anwendung.

4. (...)