LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2012
L 13 SB 180/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 40 SB 2410/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.01.2012 (L 13 SB 180/11) - DRsp Nr. 2012/4574

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 180/11

DRsp Nr. 2012/4574

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu ¼ zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten noch über die Kostentragung. Zuvor war zwischen den Beteiligten die Höhe des bei dem Kläger festzusetzenden Grades der Behinderung (GdB) streitig.

Der 1956 geborene Kläger beantragte am 07. November 2005 die Feststellung des GdB. Mit Bescheid vom 19. April 2007 stellte der Beklagte einen GdB von 30 aufgrund einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden und operierter Bandscheibe fest. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte unter Benennung von Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule als weitere Behinderungsbezeichnung und Beibehaltung des GdB von 30 durch Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 2008 zurück.

Mit der am 30. Juli 2008 zu dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Feststellung eines GdB von 50 ab November 2005 weiter verfolgt.