LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2014
L 27 P 46/14 B
Fundstellen:
NZS 2014, 910
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 209 P 1913/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2014 (L 27 P 46/14 B) - DRsp Nr. 2014/15852

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2014 - Aktenzeichen L 27 P 46/14 B

DRsp Nr. 2014/15852

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2014 dahingehend geändert, dass der Streitwert auf 20.000,00 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe des Streitwertes für das erledigte Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 209 P 1913/11.

In dem dortigen Verfahren wandte sich die durch den Beschwerdeführer anwaltlich vertretene Klägerin gegen den Maßnahmenbescheid der Beklagten vom 26. September 2011, in welchem sie zur Beseitigung diverser anlässlich der Prüfung ihrer Pflegeeinrichtung am 14. Juli 2011 monierter Qualitätsmängel aufgefordert wurde. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. April 2011 die Rechtswidrigkeit jenes Bescheides festgestellt, den Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in eigenem Namen erhobene Beschwerde, mit der eine Heraufsetzung des Streitwertes auf 25.000,00 EUR geltend gemacht wird.

II.