LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2013
L 20 AS 2278/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 144 AS 18358/13

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2013 (L 20 AS 2278/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/24143

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2013 - Aktenzeichen L 20 AS 2278/13 B ER

DRsp Nr. 2013/24143

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. August 2013 abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 01. August 2013 bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. März 2013, längstens bis zum 30. November 2013, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 305,60 Euro nebst ab 01. September 2013 monatlich 240,00 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung zu leisten.

Im Übrigen werden der Antrag des Antragstellers abgelehnt und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. Er ist italienischer Staatsangehöriger und hält sich nach eigenen Angaben seit Februar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er bewohnt ein möbliertes Zimmer in einer Wohnung in Berlin, für welches er monatlich 204,00 Euro für Mietzins und Nebenkosten schuldet.