LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2012
L 27 P 68/12 B
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 08.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 P 22/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.09.2012 (L 27 P 68/12 B) - DRsp Nr. 2013/1930

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.09.2012 - Aktenzeichen L 27 P 68/12 B

DRsp Nr. 2013/1930

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 8. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Mit dem der vorliegenden Streitwertbeschwerde zugrund liegenden Klageverfahren wandte sich die Klägerin gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichtes nach § 115 Absatz 1a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) durch die Beklagten. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Sozialgericht Potsdam mit Beschluss vom 9. Mai 2012 die Kosten den Beklagten aufgelegt und mit Beschluss vom 8. Juni 2012 den Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gegen den ihr am 18. Juni 2012 zugestellten Streitwertfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin am 27. Juni 2012 Beschwerde eingelegt, mit der sie unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2012 - L 10 P 5/12 B ER beantragt,

den Streitwert des Verfahrens auf 25.000,00 Euro festzusetzen.

Die Beklagten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere nach § 197 a Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.