LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.06.2012
L 18 AL 336/11
Fundstellen:
NZS 2012, 797
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 260/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.06.2012 (L 18 AL 336/11) - DRsp Nr. 2012/14272

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.06.2012 - Aktenzeichen L 18 AL 336/11

DRsp Nr. 2012/14272

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig ist ein Anspruch auf Zahlung von Vermittlungsvergütung aus einem Vermittlungsgutschein (VGS) iHv 1.000,- €.

Am 11. Februar 2010 stellte die Beklagte dem Beigeladenen (Beiladungsbeschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2011) einen VGS mit Gültigkeitsdauer vom 11. Februar 2010 bis 10. Mai 2010 aus. Der Beigeladene hatte bereits am 8. April 2009 einen Vermittlungsvertrag mit dem Kläger geschlossen.