LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.05.2012
L 8 AL 253/07
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 643/03

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.05.2012 (L 8 AL 253/07) - DRsp Nr. 2012/10375

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2012 - Aktenzeichen L 8 AL 253/07

DRsp Nr. 2012/10375

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Im Streit ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) in den Jahren 2001/2002 wegen einer von der Klägerin ausgeübten und nach Auffassung der Beklagten nicht nur geringfügigen Beschäftigung und die aus der Aufhebung der Bewilligung folgende Erstattung von Leistungen in Höhe von 8.376,47 Euro zzgl. der auf diese entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 1.857,56 Euro.

Die 1959 geborene Klägerin war langjährig als Kesselwärterin bei der Oer-S-Enersorgung beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund Aufhebungsvertrages zum 30. Juni 1994 aus betriebsbedingten Gründen unter Zahlung einer Abfindung. Ab 1. Juli 1994 war die Klägerin arbeitslos und bezog im Wesentlichen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch eine Selbständigkeit vom 1. Februar 1996 bis 8. Januar 1997.