LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2012
L 27 P 37/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 447/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2012 (L 27 P 37/11 B PKH) - DRsp Nr. 2012/14005

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2012 - Aktenzeichen L 27 P 37/11 B PKH

DRsp Nr. 2012/14005

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2011 aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster Instanz mit Wirkung vom 6. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt.

Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet, denn das Sozialgericht hat zu Unrecht gemäß §§ 73 a SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) die hinreichende Erfolgsaussicht des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers verneint.