LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2011
L 13 VG 9/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 VG 105/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2011 (L 13 VG 9/11 B PKH) - DRsp Nr. 2011/12437

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2011 - Aktenzeichen L 13 VG 9/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/12437

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I. Mit der am 31. Mai 2010 eingegangenen Klage begehrt der Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 25. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2010 ihm unter Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folgen eines geltend gemachten schädigenden Ereignisses vom 4. August 2008 Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz i. V. m. den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zu gewähren. Am 1. Dezember 2010 ersuchte der Kläger um Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Dagegen richtet sich die am 9. Februar 2011 eingegangene Beschwerde, für die dem Kläger durch Beschluss des Senats vom 5. April 2011 hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist.

II. Die gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.