Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 09. August 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf der Erinnerung ist gemäß § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, jedoch nicht begründet.
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