Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. August 2011 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I. Der 1937 geborene Kläger begehrt von der Beklagten als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum
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