LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2012
L 24 KA 42/11
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 12.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 193/06

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.04.2012 (L 24 KA 42/11) - DRsp Nr. 2012/9772

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2012 - Aktenzeichen L 24 KA 42/11

DRsp Nr. 2012/9772

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 12. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I. Streitig ist eine höhere Vergütung des Klägers aus vertragsärztlicher Tätigkeit für das Quartal II/2005.

Der Kläger ist seit 1. Juni 1997 als Facharzt für Innere Medizin in F zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Grundlage der Honorarverteilung für das Quartal II/2005 war der Honorarverteilungsvertrag (HVV) der Beklagten und der Krankenkassen vom 19. Mai 2005, gültig ab 1. April 2005, modifiziert durch den Beschluss der Vertreterversammlung vom 17. Februar 2006 und die Richtlinie zur Auslegung des HVV (RiLHVV) vom 22. Juni 2005, gültig ab 1. April 2005. Nach der Anlage 1 zum HVV war der Kläger der Arztgruppe "Fachärzte für Innere Medizin (fachärztlich)" zugeordnet. Die durchschnittliche Fallzahl der Arztgruppe betrug 1.100 und die Grenzfallpunktzahl (GFPZ) 1.320.