LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.03.2014
L 20 AS 502/14 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 107 AS 3367/14

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.03.2014 (L 20 AS 502/14 B ER) - DRsp Nr. 2014/9358

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2014 - Aktenzeichen L 20 AS 502/14 B ER

DRsp Nr. 2014/9358

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2014aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Verfahren nicht zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M G, R, B, beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2014 ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab Zustellung des Beschlusses(18. Februar 2014) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - zu gewähren.

Der rumänische Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).