Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 19. August 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Potsdam (
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist zulässig.
Sie ist bereits am 23. September 2013 eingelegt worden und damit noch vor der Novellierung des § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) vom 19. Oktober 2013 mit Wirkung zum 25. Oktober 2013. Nunmehr Ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 2 SGG unter anderem gegen Beschlüsse "über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen" unstatthaft.
Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, erfährt nämlich aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Aspekte des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|