Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. September 2009 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Die Antragsteller lebten in einer Wohnung der G Wohnungsgesellschaft P mbH in der Zstraße in P. Wegen Mietschulden erwirkte die Vermieterin einen Räumungstitel gegen die Antragstellerin zu 1), woraufhin die Antragsteller am 6. Oktober 2008 die Wohnung räumten und in die Wohnung der Mutter der Antragstellerin zu 1) zogen. Die Möbel der Antragsteller wurden bei der Firma P und S eingelagert, die Kosten hierfür betragen monatlich 267,75 €. In einem im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Sozialgericht Potsdam zum Aktenzeichen S 28 AS 572/09 ER abgegebenen Anerkenntnis verpflichtete sich die Antragsgegnerin zur vorläufigen Übernahme der Einlagerungskosten bis zum 31. Juli 2009.
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