LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2011
L 5 AS 1125/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 175 AS 12088/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2011 (L 5 AS 1125/11 B ER) - DRsp Nr. 2011/16631

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 1125/11 B ER - Aktenzeichen L 5 AS 1129/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/16631

Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung der Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2011 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe:

Die am 17. Juni 2011 eingegangenen Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2011 haben keinen Erfolg. Die Antragsteller, die laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehen, wenden sich dagegen, dass das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss neben dem Antrag auf Prozesskostenhilfe ihr Begehren abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen unter Berücksichtigung eines Eigenanteils zur privaten Krankenversicherung in jährlicher Höhe von 1.200,- EUR und eines Zuschusses zur berufsständischen Versorgung des Antragstellers zu 1) bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen (RVN) zu gewähren.