Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschuss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige, insbesondere nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung eines Zuschusses zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 158,88 EUR monatlich ab dem 1. April 2009 abgelehnt, denn die Voraussetzungen nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Anordnungsanspruch, d. h. dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Gewährung des begehrten Zuschusses.
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