LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2012
L 27 P 30/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 209 P 410/12 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.04.2012 (L 27 P 30/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/14004

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen L 27 P 30/12 B ER

DRsp Nr. 2012/14004

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit der er sinngemäß begehrt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen der Pflegestufe II

(Pflegegeld) zu gewähren,

ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegnerin abgelehnt. Denn auch zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG für die begehrte einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht.