LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.01.2012
L 13 SB 230/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 192 SB 3028/11 ER

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 16.01.2012 (L 13 SB 230/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/4573

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 230/11 B ER

DRsp Nr. 2012/4573

Die Verfahren L 13 SB 230/11 ER und L 13 SB 231/11 ER PKH werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 13 SB 230/11 ER verbunden.

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 werden zurückgewiesen.

Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Verbindung war auszusprechen, weil die Voraussetzungen des § 113 SGG vorliegen und die Verbindung zweckmäßig ist.

2. Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011, mit dem er bei verständiger Würdigung seines Antrages begehrt, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2011 aufzuheben und

a) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm folgende Leistungen zu bewilligen:

Kostenübernahme bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe,

Ermäßigung des Flugpreises für BVG/SVG-Beschädigte - Passagetarif der Lufthansa,

Altersrente mit 60, §§ 34 - 39, 237 a SGB VI

Befreiung von der Kfz-Steuer,

Parkplatzausweis für Schwerbehinderte,

Wohngeld für Schwerbehinderte, § 14 SGB IX,

b) ihm für die Durchführung des Verfahrens vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe zu gewähren,