LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2012
L 11 VG 7/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 VG 149/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2012 (L 11 VG 7/12) - DRsp Nr. 2013/572

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2012 - Aktenzeichen L 11 VG 7/12

DRsp Nr. 2013/572

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Streitig sind die Feststellung von Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Die 1955 geborene Klägerin ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Bereits mit Bescheid vom 29. November 2006 hatte der Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 7. August 2006 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 wegen einer Depression und psychogener Anfälle (Einzel-GdB: 50) und einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Verschleiß (Einzel-GdB: 10) anerkannt. Mittlerweile ist zu ihren Gunsten ein GdB von 60 festgestellt, wobei neben den bereits zuvor anerkannten Funktionsbeeinträchtigungen zusätzlich ein Einzel-GdB von 20 wegen einer Funktionsbehinderung je des oberen und des unteren Sprunggelenks links berücksichtigt worden ist (Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2010).