LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2012
L 19 AS 1851/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 204 AS 16829/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2012 (L 19 AS 1851/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/19027

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1851/12 B ER

DRsp Nr. 2012/19027

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2012 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 01. Juli 2012 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 299,20 Euro für Juli 2012, 219,20 Euro für August 2012 und ab September 2012 139,20 Euro monatlich sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 270,95 Euro monatlich zu zahlen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm ab dem 01. Juli 2012 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung zu gewähren, ist zulässig und begründet.