LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.05.2009
L 25 B 2122/08 AS PKH
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 375/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.05.2009 (L 25 B 2122/08 AS PKH) - DRsp Nr. 2009/14233

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2009 - Aktenzeichen L 25 B 2122/08 AS PKH

DRsp Nr. 2009/14233

Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 27. August 2008 wird aufgehoben.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz ab dem 22. Januar 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hierfür einschlägigen §§ 73a SGG, 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Nach § 114 S. 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend für das sozialgerichtliche Verfahren.