LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2012
L 29 AS 2120/11 B PKH
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 137 AS 5176/10

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2012 (L 29 AS 2120/11 B PKH) - DRsp Nr. 2012/5944

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen L 29 AS 2120/11 B PKH

DRsp Nr. 2012/5944

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2011, mit dem das Sozialgericht seinen Antrag, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, abgelehnt hat, ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), sie ist jedoch nicht zulässig.

Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.