LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2013
L 18 AL 385/12
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 62 AL 454/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2013 (L 18 AL 385/12) - DRsp Nr. 2013/14082

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen L 18 AL 385/12

DRsp Nr. 2013/14082

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin, die in der Zeit vom 22. Mai 2008 bis 24. Mai 2009 bei der Beklagten im Bezug von Arbeitslosengeld stand, wendet sich gegen zwei Einladungen der Beklagten zur ärztlichen Untersuchung zwecks Prüfung der Verfügbarkeit vom 24. September 2008 und 9. Oktober 2008; die Untersuchungen, zu denen die Klägerin nicht erschien, sollten am 4. Oktober 2008 bzw 29. Oktober 2008 stattfinden. Die unter Hinweis auf eine vorliegende Arbeitsunfähigkeit eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2008 zurück.

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einladungen gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 18. Oktober 2012). Zur Begründung ist ausgeführt: Für die erhobene Feststellungs- bzw Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es jedenfalls an einem Feststellungsinteresse. Das SG hat der Klägerin Gerichtskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iHv 150,- EUR auferlegt.