Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2012 geändert.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung) ab dem 14. August 2012 bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts in dem dort anhängigen Klageverfahren (S 38 AS 13598/12), längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 zu erbringen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts entstanden sind, zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Rechtsanwalt L Z beizuordnen, wird abgelehnt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|