LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.08.2012
L 14 AS 1605/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 205 AS 13072/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.08.2012 (L 14 AS 1605/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/18341

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen L 14 AS 1605/12 B ER - Aktenzeichen L 14 AS 1710/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/18341

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2012 geändert.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung) ab dem 14. August 2012 bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts in dem dort anhängigen Klageverfahren (S 38 AS 13598/12), längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012 zu erbringen.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten, die für die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts entstanden sind, zu erstatten.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Rechtsanwalt L Z beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die statthafte (§ 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), nicht durch § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossene und auch im Übrigen zulässige (§ 173 SG) Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.