LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.08.2012
L 12 R 806/11
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 6157/09

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.08.2012 (L 12 R 806/11) - DRsp Nr. 2012/18340

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2012 - Aktenzeichen L 12 R 806/11

DRsp Nr. 2012/18340

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.

Der Kläger ist 1966 geboren und rumänischer Staatsangehöriger. Vom 1. September 2001 bis zum 31. August 2003 war er an der J Universität in F im Rahmen eines Programms der Europäischen Union als EU-Gastwissenschaftler steuer- und sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seine Tätigkeit am Institut wurde mit einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 7.600 DM vergütet. Im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens wurden die entsprechenden Beiträge an die Beklagte abgeführt. Die Beklagte speicherte im Versicherungskonto des Klägers Pflichtbeitragszeiten und das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Entgelt wie folgt:

- 01.09.01-31.12.01 33.520,00 DM

- 01.01.02-31.12.02 51.416,00 EUR

- 01.01.03-31.08.03 34.277,00 EUR

Im Jahr 2001 wurden an die Beklagte für den Kläger Beiträge in Höhe von 6.402,32 DM, im Jahr 2002 in Höhe von 9.820,46 EUR und im Jahr 2003 in Höhe von 6.684,02 EUR abgeführt, woraus sich Beitragsanteile des Klägers in einer Gesamthöhe von 9.888,97 EUR errechnen.