LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.06.2012
L 18 AS 1341/12 B PKH
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3840/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.06.2012 (L 18 AS 1341/12 B PKH) - DRsp Nr. 2012/14541

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen L 18 AS 1341/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/14541

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; die erstinstanzliche Rechtsverfolgung hat jedenfalls derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -), so dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht zu beanstanden ist.

Zwar ist das Verfahren - S 31 AS 394/11 -, in dem ua der Kläger ebenfalls die Überprüfung aller Bescheide des Beklagten seit dem 1. Januar 2006 begehrt hatte, zwischenzeitlich durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) vom 8. Mai 2011, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 9. Mai 2012, erledigt. Ein Rechtsmittel hiergegen hat der Kläger nach fernmündlicher Auskunft der Geschäftsstelle des SG vom heutigen Tage nicht eingelegt. Eine doppelte Rechtshängigkeit, die der Zulässigkeit der Klage im hiesigen Verfahren entgegenstehen würde (vgl § 202 SGG iVm § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz), liegt somit nicht (mehr) vor.