Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet; die erstinstanzliche Rechtsverfolgung hat jedenfalls derzeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -), so dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) nicht zu beanstanden ist.
Zwar ist das Verfahren - S 31 AS 394/11 -, in dem ua der Kläger ebenfalls die Überprüfung aller Bescheide des Beklagten seit dem 1. Januar 2006 begehrt hatte, zwischenzeitlich durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (
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