Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2011 aufgehoben und dem Kläger unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. W L vom 3. Mai 2012 an Prozesskostenhilfe gewährt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Az. S 48 SB 278/09 zu Unrecht zurückgewiesen.
Der Kläger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht in Raten - aufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - jedenfalls hinsichtlich der von ihm begehrten Merkzeichen "G" und "B" - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).
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