LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2009
L 24 KR 7/09 B ER
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 2605/08

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.05.2009 (L 24 KR 7/09 B ER) - DRsp Nr. 2009/14232

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen L 24 KR 7/09 B ER

DRsp Nr. 2009/14232

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Feststellung eines vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisses.

Die im November 2000 geborene Antragstellerin, die bei der Antragsgegnerin über deren Mitglied B R familienversichert ist, erlitt am 11. November 2008 eine Verletzung des rechten Sprunggelenkes, weswegen am 02. Dezember 2008 der rechte Unterschenkel und Fuß mit einem Gipsverband versorgt wurde.

Am 03. Dezember 2008 beantragte die Antragstellerin die Übernahme der Kosten eines Mietwagens zur Beförderung zur Schule und zu den behandelnden Ärzten. Ihre allein erziehende Mutter besitze keinen Pkw. Der Mietwagen sei bereits reserviert, so dass die Bewilligung direkt gegenüber dem Mietwagenunternehmen bis 16.00 Uhr erfolgen solle. Dem Antrag war die Verordnung einer Krankenbeförderung mittels Mietwagen zur Schule der Fachärzte für Orthopädie Dres. P, R und S vom 03. Dezember 2008 beigefügt.