LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2013
L 32 AS 105/13 B
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 05.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2137/12

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 14.03.2013 (L 32 AS 105/13 B) - DRsp Nr. 2013/13999

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2013 - Aktenzeichen L 32 AS 105/13 B

DRsp Nr. 2013/13999

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 05. November 2012 aufgehoben.

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt im Wege der Untätigkeitsklage von dem Beklagten die Bescheidung eines Widerspruchs.

Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Dagegen legte die Klägerin ihren Widerspruch vom 03. Januar 2012 ein.

Mit der am 04. April 2012 beim Sozialgericht Cottbus erhobenen Untätigkeitsklage hat die Klägerin begehrt, den Beklagten zu verurteilen, auf den Widerspruch der Klägerin vom 03. Januar 2012 gegen den Bewilligungsbescheid vom 27. Dezember 2011 eine Entscheidung zu erlassen.

Mit Beschluss vom 05. November 2012 hat das Sozialgericht entschieden: Der Rechtsstreit wird ausgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses über den Widerspruch der Klägerin zu entscheiden: Zwar sei der Beklagte untätig. Dafür liege aber ein wichtiger Grund vor, da der Bevollmächtigte den Beklagten mit einer Vielzahl (gerichtsbekannt mehrere 1000) von Verfahren überziehe und den Beklagten damit zwinge, Verfahren anderer, nicht von ihm vertretener Leistungsempfänger zurückzustellen. Der anderweitigen Auffassung der 32. Kammer des Sozialgerichts Cottbus sei nicht zu folgen.