LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2015
L 1 KR 222/15 NZB
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 93/15

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.07.2015 (L 1 KR 222/15 NZB) - DRsp Nr. 2015/14570

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 222/15 NZB

DRsp Nr. 2015/14570

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Mit dem genannten Beschluss hat das Sozialgericht Neuruppin (SG) den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zur Übernahme der Fahrkosten zum Aufsuchen seines Orthopädiefachunternehmens zur Anfertigung eines Paar Schuheinlagen abgewiesen, da es angesichts anfallender Kosten von weniger als 100 EUR bereits an der Eilbedürftigkeit - einem Anordnungsgrund - fehle, der Antragsteller die Kosten nämlich vorläufig selbst tragen und den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten könne. Unter Anführung der §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat es ergänzend darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar sei.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragsstellers auf Zulassung der Berufung, die wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig sei.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem angegriffenen Beschluss des SG ist nicht nach § 145 SGG zulässig und war deshalb zu verwerfen. Denn es ist kein Urteil ergangen, sondern ein Beschluss im Eilverfahren.