LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.06.2013
L 27 P 87/12 B
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 312/11

LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.06.2013 (L 27 P 87/12 B) - DRsp Nr. 2013/21124

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.06.2013 - Aktenzeichen L 27 P 87/12 B

DRsp Nr. 2013/21124

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 172 SGG zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss die Aussetzung des Verfahrens zu Recht angeordnet hat.

Nach §§ 114 Abs. 2, 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) tritt im Falle des Todes eines Beteiligten - entgegen der Grundregel des § 239 Abs. 1 ZPO - eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein, wenn - wie vorliegend - eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat. Das Prozessgericht hat jedoch nach § 246 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. September 2012 die Aussetzung des Verfahrens bis zur Aufnahme durch die Rechtsnachfolger beantragt.